Brandschutztüren

Werner Prüßmann OHG ist Spezialist für Brandschutztüren aller Art

Beratung, Planung und Lieferung von Brand- und Rauchschutztüren Lieferung und Montage von Feststellanlagen und Automatisierung von Türen Erstinbetriebnahme aller Fabrikate
Aus den Landesbauordnungen ergibt sich für den Betreiber baulicher Anlagen die Verpflichtung, Brandschutztüren und -tore jederzeit funktionstüchtig zu halten. Die Schadenerfahrungen zeigen aber, dass unsachgemäß durchgeführte Arbeiten an Brandschutztüren und -toren, nicht fachgerechter Einbau sowie fehlende Kontrolle und Wartung immer wieder zu großer Brandausbreitung geführt haben. Die qualifizierten Türenfachbetriebe werden in die Lage versetzt, Brandschutztüren und -tore sachkundig zu beurteilen und notwendige Instandhaltungsmaßnahmen zu veranlassen. Die Teilnehmer erhalten die notwendige Sachkunde, um eine regelmäßige Überprüfung und die teilweise von Behörden geforderte Erstabnahme von Feuerschutz- und Rauchschutztüren und -toren durchzuführen. Die notwendige Sachkunde für die monatlichen und jährlichen Kontrollen von Feststellanlagen wird ebenso vermittelt. Die Erstabnahme von Feststellanlagen darf weiterhin nur durch Fachkräfte der Herstellerfirma durchgeführt werden. „Sachkundig“ in diesem Sinne sind – laut Deutschem Institut für Bautechnik (DIBT) – Personen, die sich selber sachkundig gemacht haben, z. B. durch den beschrieben Lehrgang. Sicherheits- und Brandschutzverantwortliche, Mitarbeiter von Instandhaltungsabteilungen in Betrieben.

Gesetzliche Grundlagen

Rettungs- und Fluchtwege nach der Musterbauordnung Beispiele aus den Landesbauordnungen und Sonderbauverordnungen Notausgänge Feuerschutztüren in Brandwänden, Komplextrennwänden und F 90-Wänden Rauchsschutztüren in Fluren Gesetzliche und normative Festlegungen an Brandsschutztüren und -toren

Sicherungseinrichtungen an Türen

Baurechtliche Grundsätze Fluchttürsteuerung Verriegelungseinrichtungen, elektrisch und mechanisch

Richtlinien für Feststellungen

Projektierung/Abnahme/periodische Überwachung

Bauartbedingte Funktionen von Feuerschutz- und Rauchabschlüssen

Feuerschutz, Rauchschutz, Schallschutz, Einbruchschutz Zulässige Änderungen an Feuerschutzabschlüssen nach den Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBT), Berlin Begutachtung von Demonstrationsobjekten

Wartung von Brandschutztüren und -toren

Umfang der Wartung ο Inspektion und Reparatur Zeitlicher Abstand ο Zulässige und unzulässige Arbeiten Führen eines Wartungsbuches Besondere Kriterien der 1- und 2-flügeligen Türen; Schiebetore und Rauchschutzabschlüsse Im Brandschutz werden Abschlüsse von Öffnungen in Bauteilen mit einer geforderten Feuerwiderstandsdauer „Feuerschutzabschlüsse“ genannt. Hierzu zählen Drehflügeltüren, Schiebetüren, Tore, Rollläden, Klappen, etc. Feuerabschlüsse sind selbstschließende Türen und selbstschließende andere Abschlüsse, die dazu bestimmt sind, im eingebauten Zustand den Durchtritt von Feuer durch Wände oder Decken zu verhindern. Türen dieser Bauart erfüllen nicht unmittelbar die Eignung einer Rauchschutztür. Dieser Verwendbarkeitsnachweis muss extra durch Prüfung nach DIN 18 095 geführt werden. Feuerschutztüren sind geregelte Bauteile nach der Bauteilregelliste A des DIBT. Das bezieht sich jedoch nur auf Stahltüren nach DIN 18 082. Holztüren sind keine geregelten Bauprodukte und müssen einen Verwendbarkeitsnachweis nach DIN 4102 Teil 5 und Teil 18 führen. Zusätzlich ist eine bauaufsichtliche Zulassung vom DIBT und die Fremdüberwachung der Herstellung von Feuerschutzabschlüssen notwendig. Die wesentlichen Anforderungen ab Rauch- und Feuerschutztüren sind in der Landesbauordnung festgelegt.

(Auszug aus BFT Deutschland / www.bft-deutschland.de)